In einem Rechtsstreit gegen den KI-Musikanbieter Suno hat das Landgericht München I der GEMA in erster Instanz in weiten Teilen recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist möglich.
Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I verkündete am Freitagvormittag (31.07.2026) im Münchner Justizpalast ihr Urteil im Verfahren GEMA gegen Suno mit dem Aktenzeichen 42 O 763/25 (wir berichteten). Demnach muss Suno es künftig unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Dasselbe gelte für das Training der KI, so die Vorsitzende Richterin. Konkret geht es laut Gericht um die sechs bekannten Musikstücke "Atemlos", "Daddy Cool", "Mambo No. 5", "Big in Japan", "Forever Young" und "Rasputin".
Die GEMA hatte von Suno Unterlassung sowie weitergehende Auskunft verlangt, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Die Richterin folgte der Argumentation der GEMA. Strittig war im Verfahren unter anderem, ob eine Urheberrechtsverletzung Suno selbst oder den Nutzern der Werkzeuge zuzurechnen ist und ob das Münchner Gericht zuständig ist, da das KI-Training in den USA stattfand. In der mündlichen Verhandlung im Frühjahr hatte Suno sowohl die Wiedererkennbarkeit bestritten als auch betont, dass die Lieder, mit denen die KI trainiert wurde, nicht im Modell abgespeichert seien.
Der Fall erinnert an eine frühere Klage der GEMA vor derselben Kammer gegen OpenAI, die Mutter von ChatGPT (wir berichteten). In diesem Verfahren entschied das Gericht ebenfalls zugunsten der GEMA. Dieses Urteil vom 11. November 2025 ist noch nicht rechtskräftig. OpenAI hat am 8. Dezember 2025 Berufung eingelegt.
Weiter Informationen finden sich auf der GEMA-Website.